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Methodische Anmerkungen zur Preismeldung-Fleisch Schlachtpreise von Schweinen, Rindern und Lämmern

Methodische Anmerkungen - Preismeldung Fleisch

Die Preismeldung umfasst meldepflichtige Betriebe, die wöchentlich durchschnittlich mehr als 500 Schweine oder 150 Rinder oder 75 Schafe schlachten. Die Landesregierungen können die Grenze, ab der gewerbliche Schlachtbetriebe melden, auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. Die Landesstellen sichern, dass mindestens 60 % der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden (vergleiche 1. FlGDV, §5). Für Aussagen über die gesamten Schlachtmengen und die gesamte Anzahl der geschlachteten Tiere sollten die Angaben aus der Fleischbeschau, wie sie beim Statistischen Bundesamt veröffentlicht sind, verwendet werden (siehe www.destatis.de; Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik (Code: 41331)). Mengenangaben, die nach der 1. FlGDV erhoben wurden, können nur für den saisonalen Jahresverlauf Anhaltspunkte liefern.

Mit Wirkung vom 12. November 2008 wurde die 4. Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz durch die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV) abgelöst. Daten im Zeitraum von 2000 bis 2008 wurden somit auf einer anderen rechtlichen Grundlage erhoben, gleichwohl die Unterschiede der Erhebung gering sind. Für eine exakte Verwendung der Daten ist auf Folgendes hinzuweisen:

  1. Sofern keine andere Angabe erfolgt, beziehen sich die Daten auf den Gebietsstand der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Erhebung erfolgt wöchentlich. Dementsprechend beziehen sich Datumsangaben eines Tages auf den Wochenanfang des wöchentlichen Erhebungszeitraumes.
  3. Für den Vergleich mit Daten für Schweine der Handelsklasse E ist ab Oktober 2011 die Handelsklasse E und S zu berücksichtigen. Die Handelsklasse S wurde bei Schweinen erst im Oktober 2011 eingeführt. Zuvor waren diese Tiere in der Klasse E enthalten.
  4. Sowohl in der 4. DVO als auch in der Nachfolgeverordnung (1. FlGDV) werden Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger als 80 Kilogramm und mehr als 110 Kilogramm nicht berücksichtigt. Hieraus kann sich eine Differenz nach Schlachtmenge und Anzahl der Tiere im Vergleich zur Summe der von den Bundesländern veröffentlichten Angaben ergeben.
  5. Beginnend mit der sechsten Kalenderwoche 2022 werden für Schafe und Lämmer die Anzahl, der Preis und das Gewicht für lebende Tiere und für geschlachtete Tiere pauschal ausgewiesen. Die Preisangaben für Lämmer bezogen sich bis einschließlich 2022, Kalenderwoche 5, auf mehrere geschlachtete, pauschal abgerechnete Tiere.
  6. Der Auszahlungspreis pro Kilogramm ist der an den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des zugeschnittenen Schlachtkörpers (vgl. 1. FlGDV, §6). Das Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten ausgeweideten Tieres.
  7. Die Preisangaben erfolgen als mit der Schlachtmenge gewogenes Mittel der Länderangaben. Länderangaben können abweichen, da bisweilen Preise für 10% der Anzahl der Tiere an der Ober- bzw. Untergrenze unberücksichtigt bleiben.
  8. Der Wochenbericht wird in der Regel mit dem vollständigen Datenmaterial veröffentlicht. In besonderen Situationen kann es vorkommen, dass der Bericht nur Teile des Datenmaterials umfasst. Der Bericht wird nur dann veröffentlicht, wenn die Angaben zu den Preisen als zuverlässig erscheinen. Rückwirkende Korrekturen und die nachträgliche Berücksichtigung weiteren Datenmaterials erfolgt nur in den Datenreihen.

Einteilung der Regionen bei Schweinen: Die Region Nord-Ost umfasst Schleswig-Holstein und die östlichen Bundesländer.

Einteilung der Regionen bei Schafen: Die Region Nord umfasst Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Region Südwest umfasst Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.

Quellenangabe: Erhebung nach der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV), Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den jeweils zuständigen Landesbehörden.

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