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Die Preismeldung umfasst meldepflichtige Betriebe, die wöchentlich durchschnittlich mehr als 500 Schweine oder 150 Rinder oder 75 Schafe schlachten. Die Landesregierungen können die Grenze, ab der gewerbliche Schlachtbetriebe melden, auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. Die Landesstellen sichern, dass mindestens 60 % der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden (vergleiche 1. FlGDV, §5). Für Aussagen über die gesamten Schlachtmengen und die gesamte Anzahl der geschlachteten Tiere sollten die Angaben aus der Fleischbeschau, wie sie beim Statistischen Bundesamt veröffentlicht sind, verwendet werden (siehe www.destatis.de; Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik (Code: 41331)). Mengenangaben, die nach der 1. FlGDV erhoben wurden, können nur für den saisonalen Jahresverlauf Anhaltspunkte liefern.
Mit Wirkung vom 12. November 2008 wurde die 4. Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz durch die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV) abgelöst. Daten im Zeitraum von 2000 bis 2008 wurden somit auf einer anderen rechtlichen Grundlage erhoben, gleichwohl die Unterschiede der Erhebung gering sind. Für eine exakte Verwendung der Daten ist auf Folgendes hinzuweisen:
Einteilung der Regionen bei Schweinen: Die Region Nord-Ost umfasst Schleswig-Holstein und die östlichen Bundesländer.
Einteilung der Regionen bei Schafen: Die Region Nord umfasst Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Region Südwest umfasst Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.
Quellenangabe: Erhebung nach der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV), Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den jeweils zuständigen Landesbehörden.
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